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Wer
sein Recht erfolgreich durchsetzen möchte, kommt häufig nicht umher,
Rechtsmittel einzulegen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Denn Recht
haben allein reicht nicht aus. Doch wie wird ein Anwalt im
Sozialgerichtsprozess finanziert?
Grundsätzlich gibt es gegen jede behördliche
Entscheidung ein Rechtsmittel. Dem sozialgerichtlichen Verfahren geht zunächst
ein Widerspruchsverfahren voraus, in dem der Kostenträger noch einmal die Möglichkeit
hat, seine Entscheidung auf den Widerspruch des Betroffenen hin zu überdenken. Für
den Betroffenen ist es also wichtig, dass er bereits im Widerspruchsverfahren
dem Kostenträger die richtigen Argumente darlegt, um ggf. ein langwieriges Gerichtsverfahren
zu vermeiden.
Bereits im Widerspruchsverfahren ist eine
anwaltliche Vertretung möglich und häufig auch ratsam. Soweit der Widerspruch
erfolgreich ist, werden die Anwaltskosten von dem Kostenträger erstattet. Bei Rechtssuchenden
mit niedrigem Einkommen kann über einen Beratungshilfeschein das Risiko
abgefedert werden, bei nicht erfolgreichem Widerspruch die Anwaltskosten selbst
tragen zu müssen. Beratungshilfe kann jeder in Anspruch nehmen, der aufgrund
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist,
sich selbst einen Rechtsanwalt zu finanzieren. Wird Beratungshilfe gewährt,
fällt für den Betroffene lediglich ein Eigenanteil von 10,- € an. Nähere
Auskünfte hierzu erteilt das am Wohnort zuständige Amtsgericht, das den
Beratungshilfeschein ausstellt.
Doch auch den Weg zum Sozialgericht braucht
der Betroffene nicht zu scheuen, sofern auf den Widerspruch ein erneut
ablehnender Widerspruchsbescheid ergeht. Grundsätzlich werden vor dem
Sozialgericht keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er z.B.
Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Mensch mit Behinderung ist (§ 183
Abs. 1 SGG). Die Klage vor dem Sozialgericht ist damit für den vorgenannten
Personenkreis kostenfrei und lohnend. Denn nicht selten wird erst im
gerichtlichen Verfahren der Sachverhalt umfassend, z.B. durch neutrale
Sachverständige, ermittelt und auch die zugunsten des Betroffenen sprechenden
Argumente gewürdigt.
Der Kläger kann sich auch vor dem
Sozialgericht anwaltlich vertreten lassen. Außergerichtliche Kosten, wie
Rechtsanwaltsgebühren, muss jeder Verfahrensbeteiligte zwar grundsätzlich
selbst tragen, doch gilt auch hier wieder, dass der Kostenträger in der Regel
die Anwaltskosten übernehmen muss, soweit die Klage erfolgreich war. Für die
anwaltliche Vertretung kann der Betroffene Prozesskostenhilfe bei dem
Sozialgericht beantragen. Über die Prozesskostenhilfe wird das Kostenrisiko im
Fall eines Unterliegens in dem Rechtsstreit aufgefangen. Ein Anspruch auf
Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und der Betroffene aufgrund seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für den Rechtsanwalt nicht selbst
aufbringen kann. Ab dem sozialgerichtlichen Klageverfahren übernimmt in der
Regel auch ein Rechtsschutzversicherer die Kosten für die anwaltliche
Vertretung. Niemand muss folglich aus finanziellen Gründen darauf verzichten,
seine berechtigten Interessen mit anwaltlicher Hilfe vor dem Sozialgericht
geltend zu machen.
Die den Tuberöse
Sklerose Deutschland e. V. unterstützende Rechtsanwältin für Sozialrecht Dr.
Anne-Christine Paul informiert Sie bei einem kostenfreien Orientierungsgespräch
gerne über Ihre Möglichkeiten und Chancen in einem möglichen Widerspruchs- oder
Rechtsverfahren.
Dr.
jur. Anne-Christine Paul, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht,
Gütersloh.
Bildquelle: Creative Collection
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