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Samstag, 19. Mai 2012

Justiziarin

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Rechtsanwältin Dr. Anne-Christine Paul

Für Rechtsfragen steht Ihnen die Rechtsanwältin und angehende Fachanwältin im Sozialrecht Dr. Anne-Christine Paul zur Verfügung.

Die verheiratete Anwältin und Mutter eines Sohnes studierte bis zum Jahr 2001 an der Universität Bielefeld Rechtswissenschaft und absolvierte sodann ihr Rechtsreferendariat am Landgericht Bielefeld. Anschließend arbeitete sie drei Jahre lang als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rechtstatsachenforschung und Kriminalpolitik der Universität Bielefeld. Zeitgleich promovierte sie an einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität Bielefeld. In ihrer Freizeit ist die Rechtsanwältin seit vielen Jahren politisch engagiert und als sachkundige Bürgerin Mitglied im Behindertenbeirat sowie im Jugendhilfeausschuss der Stadt Herford.Seit dem Jahr 2007 ist Dr. Anne-Christine Paul als Rechtsanwältin in Gütersloh tätig und nahm im Jahr 2008 am Fachanwaltslehrgang Sozialrecht erfolgreich teil. Frau Dr. Paul ist zugleich Vertrauensanwältin des Medizinrechtsberatungsnetzes der Stiftung Gesundheit.

Die Schwerpunkte der Sozietät Müller & Dr. Paul liegen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Hilfsmittel-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrecht sowie im Medizinrecht. Der Sozius der Kanzlei, Rechtsanwalt Ralf Müller, ist Fachanwalt für Sozialrecht und angehender Fachanwalt im Medizinrecht. Neben der rechtlichen Beratung bietet die Kanzlei Seminare für Leistungserbringer sowie Vorträge auf Fachveranstaltungen an.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Müller & Dr. Paul
Strenger Str. 2
33330 Gütersloh
Tel: 05241/987440
Fax: 05241/987444
E-Mail: info@mueller-drpaul.de

Anwaltliche Vertretung im Sozialgerichtsprozess - keine Geldfrage

Anwaltliche Vertretung im Sozialgerichtsprozess - keine Geldfrage

Wer sein Recht erfolgreich durchsetzen möchte, kommt häufig nicht umher, Rechtsmittel einzulegen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Denn Recht haben allein reicht nicht aus. Doch wie wird ein Anwalt im Sozialgerichtsprozess finanziert?

Grundsätzlich gibt es gegen jede behördliche Entscheidung ein Rechtsmittel. Dem sozialgerichtlichen Verfahren geht zunächst ein Widerspruchsverfahren voraus, in dem der Kostenträger noch einmal die Möglichkeit hat, seine Entscheidung auf den Widerspruch des Betroffenen hin zu überdenken. Für den Betroffenen ist es also wichtig, dass er bereits im Widerspruchsverfahren dem Kostenträger die richtigen Argumente darlegt, um ggf. ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Bereits im Widerspruchsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung möglich und häufig auch ratsam. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, werden die Anwaltskosten von dem Kostenträger erstattet. Bei Rechtssuchenden mit niedrigem Einkommen kann über einen Beratungshilfeschein das Risiko abgefedert werden, bei nicht erfolgreichem Widerspruch die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen. Beratungshilfe kann jeder in Anspruch nehmen, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, sich selbst einen Rechtsanwalt zu finanzieren. Wird Beratungshilfe gewährt, fällt für den Betroffene lediglich ein Eigenanteil von 10,- € an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das am Wohnort zuständige Amtsgericht, das den Beratungshilfeschein ausstellt.

Doch auch den Weg zum Sozialgericht braucht der Betroffene nicht zu scheuen, sofern auf den Widerspruch ein erneut ablehnender Widerspruchsbescheid ergeht. Grundsätzlich werden vor dem Sozialgericht keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er z.B. Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Mensch mit Behinderung ist (§ 183 Abs. 1 SGG). Die Klage vor dem Sozialgericht ist damit für den vorgenannten Personenkreis kostenfrei und lohnend. Denn nicht selten wird erst im gerichtlichen Verfahren der Sachverhalt umfassend, z.B. durch neutrale Sachverständige, ermittelt und auch die zugunsten des Betroffenen sprechenden Argumente gewürdigt.

Der Kläger kann sich auch vor dem Sozialgericht anwaltlich vertreten lassen. Außergerichtliche Kosten, wie Rechtsanwaltsgebühren, muss jeder Verfahrensbeteiligte zwar grundsätzlich selbst tragen, doch gilt auch hier wieder, dass der Kostenträger in der Regel die Anwaltskosten übernehmen muss, soweit die Klage erfolgreich war. Für die anwaltliche Vertretung kann der Betroffene Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht beantragen. Über die Prozesskostenhilfe wird das Kostenrisiko im Fall eines Unterliegens in dem Rechtsstreit aufgefangen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Betroffene aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für den Rechtsanwalt nicht selbst aufbringen kann. Ab dem sozialgerichtlichen Klageverfahren übernimmt in der Regel auch ein Rechtsschutzversicherer die Kosten für die anwaltliche Vertretung. Niemand muss folglich aus finanziellen Gründen darauf verzichten, seine berechtigten Interessen mit anwaltlicher Hilfe vor dem Sozialgericht geltend zu machen.

Die den Tuberöse Sklerose Deutschland e. V. unterstützende Rechtsanwältin für Sozialrecht Dr. Anne-Christine Paul informiert Sie bei einem kostenfreien Orientierungsgespräch gerne über Ihre Möglichkeiten und Chancen in einem möglichen Widerspruchs- oder Rechtsverfahren.

Dr. jur. Anne-Christine Paul, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Gütersloh.

Bildquelle: Creative Collection


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